Das Testament – rechtzeitig vorsorgen

Redaktion

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Eine Absicherung des Vermögens für den Todesfall ist das Testament – rechtzeitig vorsorgen ist dabei der relevante Teil. Mit einem detaillierten, formgerechten und klaren Testament kann der Erblasser Streit über sein Vermögen verhindern. Das Testament ist der Letzte Wille des Testators, den er schriftlich kundtut. Der Erblasser setzt den oder die Personen ein, die sein Vermögen nach seinem Tod erhalten sollen.

Das Testament hat Vorschriften betreffend der Form

Für die Gültigkeit des Testaments schreibt der Gesetzgeber Regeln vor. Er unterscheidet folgende Formen für das Testament – rechtzeitig vorsorgen:

  • das handschriftlich verfasste Testament vom Testator verfasst;
  • das Testament, geschrieben mit der Schreibmaschine oder dem Computer;
  • das öffentliche Testament hat ein Notar verfasst sowie
  • das mündliche Testament, das nur im Notfall gültig ist.

Die Form der ersten drei genannten Testamente setzt immer den handschriftlichen Zusatz von Ort, Datum und Unterschrift voraus. Während das eigenhändig geschriebene Testament ohne Unterschrift von Zeugen gültig ist, sind mindestens drei Zeugen beim mit der Maschine oder PC geschriebenen Testament vorgeschrieben.

Präzise Inhalte sind im Testament unerlässlich.

Der Testator verfasst sein Testament mit präzisen Angaben über sein Vermögen und darüber, wer Geld, Aktien, Sparguthaben und andere Vermögenswerte nach seinem Tode erhalten soll. Mit genauen Angaben trifft er Vorsorge zur Vermeidung von Streitigkeiten zwischen den Erben, die nach seinem Tode auftreten können. Auf der Police seiner Versicherung hat er bei Vertragsabschluss oder später den Begünstigten eingesetzt. Diese Police kommt bei der Testamentsvollstreckung nicht zum Tragen. Vorabschenkungen sind detailliert, mit Datum und Betrag aufzuführen. Eine Liste darüber ist dem Testament beizufügen. Der Notar fungiert als Testamentsvollstrecker. Er hat sich an die im Testament aufgeführten Wünsche des Erblassers zu halten. Dabei berücksichtigt er die Vorabschenkungen und deren Werte. Dies ist relevant, wenn sich das Erbe beispielsweise auf Anteile an einem Unternehmen bezieht.

Mit Testament oder Erbvertrag vorsorgen

Das Testament – rechtzeitig vorsorgen, kann der Testator, er muss es aber nicht, beim Notar hinterlegen. Anders sieht es beim Erbvertrag nach § 1249 ff. ABGB aus. Diesen können nur Ehegatten, Brautleute und eingetragene Partnerschaften bei einem Notar schließen (siehe § 1217 ABGB). Im Erbvertrag sichern sich beide Ehegatten in Bezug auf die Finanzen, den geldlichen Anlagen für die Vorsorge im Alter und anderem Vermögen ab. In Österreich kommen Erbverträge selten vor. Das gemeinschaftliche Testament nach §§ 583 und 1248 ABGB ist bei Ehegatten die übliche Regelung für den Todesfall. Nicht zu vergessen ist der Pflichtteil für die Erbberechtigten, die nicht im Testament bei der Erbfolge vorgesehen sind. Einvernehmlich ist eine Regelung mit den Erben in Bezug auf seine Ansprüche zu Lebzeiten möglich. Verträge, die den Verzicht der Erbschaft beinhalten, sind notariatsaktpflichtig. Nach der Österreichischen Notariatsordnung (Verpflichtung der Notare und Gerichte zur Meldung gemäß § 140b) ist es möglich, bei Gerichten, Rechtsanwälten und Notaren hinterlegte Testamente bei der Österreichischen Notariatskammer zu registrieren.